| Fahrerlaubnis-Klasse | Mindestalter | Fahrzeugklassen | Bemerkungen | |
| A unbeschränkt | 25 | Direkteinstieg ab 25 Jahre für Krafträder mit und ohne Beiwagen über 25 kW (34 PS) | Eingeschlossene Klassen: A beschränkt, A1, M | |
| A beschränkt | 18 | Krafträder mit und ohne Beiwagen bis max. 25 kW (34 PS) und einem Leistungsgewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg | nach 2-jähriger Fahrpraxis ohne weitere Ausbildung und Prüfung unbegrenzt. Eingeschlossene Klassen: A1, M |
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| A 1 | 16 | Leichtkrafträder max. 125 ccm Hubraum, max. 11 kW Motorleistung. | bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur mit Leichtkrafträdern, deren bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h gedrosselt ist. Eingeschlossene Klasse: M |
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| M | 16 | Moped, Mokick bis max. 50 ccm und max. 45 km/h) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Elektromotor oder Hilfsmotor bis 50 ccm Hubraum und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h |
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| Mofa | 15 | Maximal 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, einsitzig, Elektro- oder Verbrennungsmotor bis 50 ccm Hubraum | Mofaprüfbescheinigung erforderlich. | |
| S | 16 | Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h und einer Leermasse bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen max. 350 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne Masse der Batterie) und einem Hubraum max. 50 ccm (bei Fremdzündungsmotor z.B. Benziner)) oder - max. 4 kW Nutzleistung (bei anderen Verbrennungsmotoren z.B. Diesel) oder - max. 4 kW Nenndauerleistung bei Elektromotor |
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| B | 18 | Kraftfahrzeuge ausgenommen Krafträder bis 3,5 t zulässiger Gesamt-masse und - Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse bzw. - Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3,5 t | (17 Jahre bei "Begleitetes Fahren mit 17") Eingeschlossene Klassen: M, L, S |
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| BE | 18 | Kraftfahrzeuge der Klasse B, mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen). | (17 Jahre bei "Begleitetes Fahren mit 17") Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig. |
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| C | 18 | Kraftfahrzeuge über 3,5 t auch mit Anhänger bis 750 kg zulässige Gesamtmasse – außer Krafträder – und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. |
Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Fahrer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre, oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz mitgeführt wird. Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig. Befristung auf 5 Jahre, danach erneute ärztliche Untersuchung. Eingeschlossene Klasse: C1 |
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CE | 18 | Lastzüge und Sattelzüge) Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse. |
Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz mitgeführt wird. Vorbesitz Führerscheinklasse C notwendig. Befristung auf 5 Jahre, danach erneute ärztliche Untersuchung. Eingeschlossene Klassen: C1E, BE, T, bei Besitz von D1: D1E, bei Besitz von D: DE |
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C1 | 18 | Kraftfahrzeuge von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 7,5 t mit Anhänger bis 750 kg – außer Krafträder – und nicht mehr als 8 Sitzplätze außer dem Fahrersitz. |
enn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz mitgeführt wird. Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig. Befristung zunächst bis zum 50. Lebensjahr danach alle 5 Jahre ärztliche Untersuchung. |
| C1E | 18 |
Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die Gesamtmasse des Anhängers nicht über der Leermasse des Zugfahrzeuges liegt und die Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht übersteigt. |
Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz mitgeführt wird. Vorbesitz Führerscheinklasse C1 notwendig. Befristung zunächst bis zum 50. Lebensjahr danach alle 5 Jahre ärztliche Untersuchung. Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von D1: D1E |
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D |
21 |
Kraftomnibusse mit mehr als 16 Fahrgastplätzen mit Anhänger bis 750 kg | Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig. Befristung auf 5 Jahre,danach ärztliche Untersuchung, ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre erneutes ärztliches Gutachten. Eingeschlossene Klasse: D1 |
| DE | 21 | Kraftomnibusse der Klasse D mit Anhänger über 750 kg | Vorbesitz Führerscheinklasse D notwendig. Befristung auf 5 Jahre,danach ärztliche Untersuchung, ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre erneutes ärztliches Gutachten. Eingeschlossene Klassen: D1E, BE, bei Besitz von C1: C1E |
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| D1 | 21 | Kraftomnibusse mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Fahrgastplätzen mit Anhänger bis 750 kg | orbesitz Führerscheinklasse B notwendig. Befristung auf 5 Jahre,danach ärztliche Untersuchung, ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre erneutes ärztliches Gutachten. |
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| D1E | 21 | Kraftomnibusse der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg (max. 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse) | Vorbesitz Führerscheinklasse D1 notwendig. Befristung auf 5 Jahre,danach ärztliche Untersuchung, ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre erneutes ärztliches Gutachten. Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von C1: C1E |
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| L | 16 |
Zugmaschinen in der Land- und Forstwirtschaft bis 32 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, auch mit Anhänger (dann Höchstgeschwindigkeit 25 km/h); Stapler (auch mit Anhänger), selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. | ||
| T | 16 | Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-schwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeits-maschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern) | Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Zugmaschinen bis 40 km/h. Eingeschlossene Klassen: L, M |
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